Auf einen Cappuccino mit Christine Varga-Zschau

Christine Varga-Zschau
Auf einen Cappuccino mit...

„Stiftungsregister durch die Hintertür“

Es ist ein Telefonat, das länger dauet als geplant. Dr. Christine Varga-Zschau erklärt im Gespräch ausführlich und detailliert, was es mit dem neuen Transparenzregister für Stiftungen auf sich hat, was alles auf Stiftungen zukommt, wie sich der Pflichtenkatalog erweitert und was es mit der so genannten Prangerwirkung auf sich hat. Es scheint ein Thema zu sein, das alle tangiert, über das aber nur wenige Bescheid wissen. Dass sie Stiftungen hier präparieren möchte, wird auch ein Vortrag während des Havenfröstück un stiften am 19.09.2017 in Hamburg zeigen.

Seit 26.06. gibt es ein neues Gesetz, das ein Transparenzregister vorschreibt. Was bedeutet dies für Stiftungen?
Dr. Christine Varga-Zschau: Am Ende ist das neue Gesetzt erlassen worden, um die neue EU-Geldwäsche-Richtlinie umzusetzen. Dieses neue Geldwäschegesetz (GWG) verlangt für alle Stiftungen, die Daten des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Das ist ein Teil der Verpflichtung aus dem GWG. Eine Stiftung muss den Stifter nennen, die Verwaltungsorgane und die wirtschaftlich Berechtigten, also all jene, die Geld von der Stiftung bekommen. Am Ende müssen auch alle Personen dokumentiert werden, die Kontrolle über die Stiftung ausüben. Insofern Personen Entscheidungsgewalt haben dahingehend, an wen die Gelder verteilt werden. All diese Dinge müssen dem Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden. Das ist für mich schon eine Art Stiftungsverzeichnis durch die Hintertür. De facto gibt es solches ja bisher nicht. Das Transparenzregister betrifft sämtliche juristische Personen des Privatrechts, das einzige was rausfällt sind die GbR sowie börsennotierte Gesellschaften, da diese ja nach dem Wertpapierhandelsgesetz schon ausreichend transparent sind. Zwar gibt es eine Regelung, wonach eine Meldung nicht notwendig ist, wenn die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern zu entnehmen sind, allerdings fehlen dort zumeist genau die Angaben, für die die Ausnahme gelten soll.

Es sind ja weitreichende Angaben, die Stiftungen liefern müssen.
Varga-Zschau: Ja, das ist richtig, das geht schon sehr weit. Gerade bei weit verzweigten Familienstiftungen oder bei gemeinnützigen Stiftungen, die einen großen Kreis von Begünstigten haben, stellt das Transparenzregister einen nicht zu unterschätzenden Dokumentationsaufwand dar.

Was bedeutet das für Stiftungen in der Praxis?
Varga-Zschau: Die Sorgfaltspflicht für die Stiftungsverantwortlichen liegt nun darin, eine Person in der Geschäftsleitung zu benennen, die verantwortlich ist und bis zum 1. Oktober diese Daten einzuliefern. Von diesem Datum müssen wir ausgehen. Derjenige der meldet, ist der Verantwortliche, aber dieser ist nicht der wirtschaftliche Berechtigte. Diese müssen ihre Daten an den Verantwortlichen übermitteln, der sie dann ins Register einzupflegen hat. Dazu können zwei oder drei Stellvertreter benannt werden. Die Verantwortlichen in der Stiftungen müssen aber die genannten Informationen von den wirtschaftlich Berechtigten nicht nur sammeln und aufbewahren, sondern auch auf einem aktuellen Stand halten. Auch müssen die Daten und sämtliche Änderungen in der Zukunft unverzüglich der Registerstelle mitgeteilt werden. Das ist schon ein nicht unerheblicher Aufwand. Es gibt die Internetseite www.transparenzregister.de, die ist ab sofort freigeschaltet, und da muss man sich ähnlich wie beim Handelsregister auch registrieren lassen beim Bundesanzeiger. Dort wird man dann durch verschiedene Formulare geleitet und gelangt dann zu dem entscheidenden Formular. Dort wird Name, Geburtstag und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten erfragt, für die Eingabe dieser Daten brauchen Stiftungen dann eine PIN, die sie im Rahmen der Registrierung erhalten haben. Das Ganze soll nach Dafürhalten des Gesetzgebers bzw. der verantwortlichen Stellen nicht länger als 15 Minuten dauern, wobei mir hier der Glaube fehlt. Ich glaube keiner kommt da in 15 Minuten durch.

Bedeutet das auch, dass Stiftungen damit gezwungen werden, ans Internet angeschlossen zu sein?
Varga-Zschau: Das ist auf jeden Fall zu empfehlen. Stiftungen müssen sich ja zwingend online beim Bundesanzeiger registrieren, und sie erhalten auch die spezifische PIN nach der Registrierung. Mit dieser PIN können sie die Daten zur Verfügung stellen und Datenpflege betreiben. Und können ist hier das falsche Wort, Stiftungen müssen das machen. Das Ganze sollte mindestens einmal im Jahr passieren. Bin ich als Stiftung aber nicht online, kann ich diese Sorgfaltspflicht ja gar nicht erfüllen, und dann wird es schnell mal problematisch. Auch Geldwäscheverdachtsmeldungen sind nur mehr online abzugeben, Stiftungen die also nicht online sind, wird es schwerfallen, ihren Sorgfaltspflichten aus dem GWG nachzukommen. Stiftungen werden hier in die Pflicht genommen, die Zeit des unbehelligten Dritten Sektors ist vorbei.

Wie kann man dann Einsicht nehmen in das Transparenzregister?
Varga-Zschau: Wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, und das ist ein dehnbarer Begriff. Behörden haben generell ein berechtigtes Interesse, diesen wird der Zugang immer gewährt. Bundessteuerbehörden und die örtlichen Finanzämter bekommen also auch einen uneingeschränkten Zugang. Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn man die Information braucht, um etwa einen wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, um selbst einer Geldwäscheprüfung durchführen zu können. Hierbei muss man aber wissen, dass auch Beschränkungsmöglichkeiten vorgesehen sind, man als Stiftung also entscheiden, wer was einsehen kann und was nicht.

Wie werden Stiftungen sanktioniert, wenn die Meldung ans Transparenzregister nicht erfolgt?
Varga-Zschau: Bei einfachen Verstößen kann eine Strafe von bis zu 100.000 EUR aufgerufen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen, die wiederholt auftreten, wo zum Beispiel immer wieder Daten nicht vorgehalten und aktualisiert wurden, wird in der Regel eine Frist zur Umsetzung eingeräumt. Passiert dann immer noch nichts, liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, und dieser kann mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. EUR oder von bis zum zweifachen des aus dem Verstoß geahndeten wirtschaftlichen Vorteils angesetzt werden. Was das noch toppt, ist die so genannte Prangerwirkung des Ganzen. Die Aufsichtsbehörden sollen die Möglichkeit erhalten, Bußgeldentscheidungen mit einer Dauer von mindestens 5 Jahren auf der Internetseite zu veröffentlichen. Das ist das Prinzip des ‚namings and schamings‘.

Also ein Pranger wie im Mittelalter?
Varga-Zschau: Vom Prinzip her ist es so, ja, ich finde es sehr bemerkenswert, dass diese Regelung so ins Gesetz Eingang gefunden hat. Für eine Stiftung oder ein Unternehmen kann daraus ein sehr erheblicher Reputationsschaden resultieren. Mir geht das schlicht zu weit.

Wie wahrscheinlich ist es, dass eine Stiftung die bis zum 1.10. nicht gemeldet hat, hier bereits ein Bußgeld aufgebrummt bekommt?
Varga-Zschau: Das ist schwer zu sagen. Die verantwortlichen Stellen sind auch noch in der Umsetzungsphase, das Gesetz ist ja erst seit dem 26.06. in Kraft, umgesetzt sein muss es jedoch bis zum 1. Oktober, bis zum Tag der Stiftungen also. Erfahrungsgemäß braucht es noch ein gutes halbes Jahr, bis die Behörden die Kontrollen anlaufen lassen und dann auch die Bußgelder verhängen. Aber das leite ich aus der Erfahrung und dem Austausch mit den zuständigen Stellen ab, sicher wissen kann ich es nicht. Wichtig ist, dass der gesamte nicht-finanzielle Sektor stärker in die Pflicht genommen werden soll in der Geldwäscheprävention, entsprechend hat dürften die Kontrollen werden. Die Prüfung wird dann stattfinden nach dem GWG, sie wird schriftlich angekündigt, und dann wird der Prüfer wie bei einer Betriebsprüfung schauen, inwieweit die Pflichten aus dem GWG umgesetzt werden. Es wird ja auch unterschieden, ob eine Sorgfaltspflicht nicht erfüllt und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder ob schon der Verdacht einer Geldwäschehandlung besteht, dann wären wir im Strafrecht. In der Abschlussbesprechung wird es dann in meinen Augen zunächst, zumindest beim ersten Verstoß, immer nur den mahnenden Zeigefinger geben. Insofern müssen Stiftungen hier keine Angst haben.

Gibt es neben dem Nutzen für die Behörden auch einen Nutzen für die Stiftungslandschaft? Ein Plus an Reputation vielleicht?
Varga-Zschau: In meinen Augen werden speziell viele Familienstiftungen Sturm laufen gegen die neue Regelung. Bei gemeinnützigen Stiftungen kann es jedoch durchaus so sein, dass diese plötzlich einen Reputationsschub erfahren. Der Sektor war ja bisher nicht sehr transparent oder zugänglich, was das Transparenzregister jetzt ändert. Nehmen Sie doch mal den elektronischen Pranger. Diejenigen, die dort nicht drinstehen, zeigen, dass sie ihre Pflichten als Stiftung ernst nehmen. Außerdem würde die ewige Diskussion um die Intransparenz der Stiftungslandschaft ein Ende nehmen. Denn mehr als das, was im Transparenzregister, geht eigentlich nicht.

Eine große Aufgabe für Stiftungen also, mit vermutlich großer Wirkung. Haben Sie vielen Dank für den detaillierten Einblick in das neue Transparenzregister.

Das Interview führte Tobias M. Karow.